Orgasystems - Ihr Lieferant für Schaukästen, Vitrinen und Fahrradparksysteme             //         $(document).ready(function(){ $('#home_head_images').cycle({ fx: 'fade', speed: '500', timeout: 5000, next: '#home_head_images_next', prev: '#home_head_images_prev' }); $(".various").fancybox({ maxWidth : 800, maxHeight : 600, fitToView : false, width : '70%', height : '70%', autoSize : false, closeClick : false, openEffect : 'none', closeEffect : 'none' }); });   Zur Navigation springen. Zum Inhalt springen.     Orgasystems  Nehmen Sie Kontakt mit uns auf ORGASYSTEMS® Telefon: 0 21 91 - 56 41 35 5 E-Mail: office@orgasystems.info  Oberhützer Strasse 8 42857  Remscheid               Startseite  Produkte  Schaukästen Fahrradständer / Parksysteme Vitrinen  Farbtafel   Frachtkosten Bestellen Service  Service / AGB  Rechtlicher Hinweis   Kontakt  Impressum   Datenschutz   Bestellung aufgeben Kontakt aufnehmen         Allgemeine Geschäftbedingungen § 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge mit unseren Kunden über Lieferungen und sonstige Leistungen, unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. (2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren. (3) Für die Vertragsbeziehung zu unserem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. (4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  § 2 Angebot und Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen der Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Unsere daran bestehenden Eigentums- und Urheberrechte bleiben unberührt. (2) Bei individuellen Einzelanfertigungen ist die von uns erstellte und vom Kunden geprüfte Fertigungszeichnung allein maßgebend. Der Kunde hat sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Eingang bei sich mit einem Genehmigungsvermerk an uns zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen, gilt diese als Fertigungszeichnung anerkannt. Nachfolgende Änderungswünsche berücksichtigen wir soweit möglich; die hiermit verbundenen Mehrkosten trägt der Kunde. (3) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. (4) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestel-lung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. (5) Die Annahme kann entweder schriftlich, zum Beispiel durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 § 3 Preise  (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Werkleistungen werden gemäß Aufwand auf Zeit- und Materialbasis nach unseren allgemein gülti-gen Sätzen berechnet. (2) Der Mindest-Bestellwert beträgt 50 EUR (Netto-Auftragswert). Bei einer Unterschreitung berechnen wir einen Mindermengen-Zuschlag in Höhe von 25 EUR. (3) Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Bei einer Berechnung der Leistung auf Zeit- und Materialbasis werden Wegezeiten und Fahrtkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. (4) Die Lieferung „frei LKW Abladestelle“ setzt voraus, dass die betreffende Stelle auf einer für LKW gut befahrenen Zuwegung zu erreichen ist. (5) Es gelten die Preise unseres Angebots. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

 § 4 Zahlungsbedingungen, Abrechnung von Teilleistungen (1) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnun-gen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Erstbelieferungen eines Neukunden

 (5) Teilleistungen mit entsprechender Rechnungsstellung sind zulässig, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

 § 5 EU - Einfuhrumsatzsteuer (1) Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gegebenenfalls. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Ware und für Zwecke der statistischen Meldepflicht zu erteilen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die wegen unterbliebener und / oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen. (2) Wir haften nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, es würden uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt.

 § 6 Eigentumsvorbehalt  (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Kunde Unternehmer ist. (4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich-tungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 § 7 Gewährleistung (1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit. (3) Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, richtet sich die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, nach den gesetzlichen Regelungen. Wir haften nicht für öffentliche Äußerungen des Herstellers von Zulieferteilen oder sonstiger Dritter. (4) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seine gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten erfüllt hat. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung sofort schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder rechtzeitige Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den betreffenden Mangel ausgeschlossen. (5) Der Kunde hat uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, bevor er weitere Ansprüche oder Rechte geltend machen kann. Dabei obliegt uns – unter Berücksichtigung der Belange des Kunden – die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.

 (6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückbehalten. (7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. (8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. (9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 § 8 Haftungsbeschränkung (1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 § 9 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme (1) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Dort ist der Erfüllungsort sämtlicher vertraglicher Leistungen und Gegenleistungen. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf ). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Versandart zu bestimmen. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versand geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. (3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgebend. Eine Inbetriebnahme oder dem Vertragszweck entsprechende Nutzung gilt als Abnahme. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Unsere Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

 § 10 Lieferfrist und Lieferverzug (1) Die voraussichtliche Lieferfrist nennen wir in der Auftragsbestätigung. Diese Angabe ist unverbindlich. (2) Sofern wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. (3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde den Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Er beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs höchstens 0,5% des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 3% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 (4) Die Rechte des Kunden gemäß § 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung bleiben unberührt.

 § 11 Verjährung (1) Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns verjähren ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 § 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit (1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. (2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz-buches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Ort unseres Firmensitzes ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 Stand August 2016

   Wir sind persönlich für Sie da Mo. - Do.: 08:00 - 16:30 UhrFr.: 08:00 - 14:00 Uhr

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